§ 1
Der Verein führt den Namen
Rassegeflügelzuchtverein Emsdetten von 1903
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Steinfurt, des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Westfalen-Lippe e.V., Sitz Hamm und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V., Sitz Duisburg.
Die Satzung des Kreisverbandes, Landesverbandes und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter, sowie die Ehrengerichtsordnung, Jugendordnung und Allgemeinen Ausstellungsbedingen (AAB) des BDRG sind für den Verein verbindlich, ebenso die satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen dieser Organe.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Rassegeflügelzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter besonderer Herausstellung der Rassegeflügelzucht als wertvoller Freizeitbeschäftigung.
Der Verein enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Erreichung seines Zweckes hat der Verein folgende Aufgaben:
1. Beratung und Aufklärung über fachgerechte Geflügelzucht und
-haltung. Gewährleistung der praktischen Geflügelhaltung durch
Einwirken im Bereich der staatlichen Rechtssatzung.
2 Züchterische Verbesserung der Geflügelbestände durch Verbrei-
tung wissenschaftlicher Erkenntnisse, bundeseinheitliche Aus-
richtung der Zuchtarbeit durch Beachtung der Musterbeschreibung
(MB und durch Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring (BR).
3. Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht durch Aus-
stellungen nach einheitlichen Bestimmungen (AAB) sowie durch
öffentliche Werbung.
4. Wahrnehmung des Tierschutzes auf dem Gebiet der Rassegeflügel-
zucht, Verhütung und Bekämpfung von Geflügelkrabnkheiten und
Tierseuchen.
5. Förderung der Jugendarbeit unter besonderer Beachtung des
Tierschutzgedankens.
6. Förderung von Forschung und Wissenschaft im Interessenbereich der
Rassegeflügelzucht.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die
das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.
2. Der Beitritt ist dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich
unter Anerkennung der Satzung zu erklären. Über die Aufnahme
in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach ihrem eigenen
Ermessen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
4. Zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehren-Vorstandsmitgliedern können
durch die Jahreshauptversammlung des Vereins Mitglieder bzw.
Vorstandsmitglieder ernannt werden, wenn sie sich besondere
Verdienste um den Verein bzw. um den Vorstand erworben haben.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Auflösung des Vereins.
2. Durch Austritt aus dem Verein. Dieser ist möglich zum Ende eines
Geschäftsjahres und muss dem 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen
Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mitgeteilt werden.
3. Durch Ausschluss.
Dieser kann auf Antrag mit Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung
des Vereins erfolgen. Bestehende Rechtsvorschriften sind hierbei zu beachten,
d. h. der Antrag auf Ausschluss muss in der Tagesordnung enthalten sein, die
allen Mitgliedern und dem Auszuschließenden, unter Wahrung der
Einberufungsfrist schriftlich mitzuteilen ist.
Der Antrag auf Ausschluss muss in der Versammlung begründet werden,
wobei dem Auszuschließenden das Recht eingeräumt werden muss, zu dem
Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Ferner hat eine Rechtsbelehrung zu
erfolgen in der Form, dass der Ausgeschlossene darauf hingewiesen wird,
dass er gegen den erfolgten Ausschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen
beim Ehrengericht des Landesverbandes Klage erheben kann.
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung
des BDRG.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
Sie sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ebenso stehen ihnen alle
Einrichtungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) diese Satzung einzuhalten,
b) alle satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen der Organe
des Vereins zu befolgen,
c) dem Verein im Rahmen dieser Satzung (§2) notwendige Auskünfte
zu erteilen.
d) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen.
3. Grobe Verstöße gegen diese Pflichten ziehen den Ausschluss aus dem
Verein nach sich.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied des Vereins hat bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Beitrag
zu entrichten, über dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt.
Für Firmen und Institutionen ist der Mitgliedsbeitrag gesondert festzulegen.
§ 7
Organe des Vereins
sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung).
Ihr obliegt:
a) die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins,
b) die Entgegennahme der Jahresberichte, Kassenberichte und
Berichte der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
f) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
g) die Festlegung der Bestimmungen für die Ortsschau des Vereins,
h) die Behandlung eingehender Anträge. Diese müssen spätestens
eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich
beim 1. Vorsitzenden eingereicht worden sein.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und
geleitet.
Für die Einberufung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Frist
von 2 Wochen einzuhalten.
3. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
a) jedes ordentliche Mitglied mit 1 Stimme
b) jedes Mitglied des Vorstandes mit 1 Stimme
In eigener Sache ruht das Stimmrecht.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(Stimmenmehrheit bedeutet eine Stimme mehr als die Hälfte der
anwesenden Stimmen).
5. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereines sind ¾ der
anwesenden Stimmen erforderlich.
6. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung durchzuführen
Weitere Versammlungen sind anzuberaumen, wenn 1/3 der Mitglieder
dieses verlangt, bzw. wenn der Vorstand dieses für notwendig erachtet.
§ 9
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Falle
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende,
vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich,
in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
2. Zum Vorstand gehören:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 1. Schriftführer
d) der 1. Kassierer
e) der 2. Schriftführer
f) der 2. Kassierer
g) der Jugendleiter
h) der Zuchtwart
ferner eventuelle Beisitzer für besondere Aufgaben.
Der 1. Vorsitzende kann weitere Sach- und Fachkundige sowie die
Kassenprüfer zu den Vorstandssitzungen einladen. Diese haben
allerdings kein Stimmrecht.
3. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Vorstandssitzung
stattfinden.
4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und Versammlungen
Niederschriften anzufertigen und sich an den schriftlichen Arbeiten
zu beteiligen.
Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer
zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung
genehmigen zu lassen.
Wenn die Niederschrift allen Beteiligten zugegangen ist, kann auf eine
Verlesung dieser auf Antrag verzichtet werden.
6. Der Kassierer hat die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu
verbuchen und das Vermögen des Vereins sorgfältig zu verwalten.
Kassenbestände sind, soweit entbehrlich, zinsbringend anzulegen.
In der Mitgliederversammlung ist der Kassenbeschluss vorzulegen.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung von den gewählten
Kassenprüfern zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitglieder-
versammlung vorzutragen.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Allerdings haben die
Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gemäß
Geschäftsordnung des Kreisverbandes.
8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für einen
Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen gewählt und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 10
Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ist zunächst eine gütliche
Einigung durch die Organe des Vereins zu versuchen.
Ansonsten entscheidet das zuständige Amtsgericht bzw. das Ehrengericht
des Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V.
2. Streitigkeiten der Mitglieder ehrenrühriger Art regeln sich nach der
Ehrengerichtsordnung des BDRG.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn dieses in einer besonderen,
mit einer Frist von 2 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung bei
einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt dann auch über die Form der
Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Emsdetten,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie
-Natur- oder –Tierschutz- zu verwenden hat.
§ 12
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Vereins am
2. April 1995
gemäß § 8 Ziffer 5 von den Mitgliedern beschlossen und ist einstimmig genehmigt worden.
Alle bisherigen Satzungen des Vereines treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit.
Anschrift des 1. Vorsitzenden:
Norbert Reiners
Nordwalder Str. 20
48282 Emsdetten
Tel.: 02572-3949
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Christoph Westers Norbert Reiners
Vereinsstempel
1. Schriftführer 1. Kassierer
Werner Lamkemeyer Markus Hullermann
2. Schriftführer 2. Kassierer
Johannes Pott-Rickfelder Reinhard Ansmann
Jugendleiter Zuchtwart
Bernd Winter Werner Lamkemeyer
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