Satzung Rassegeflügelzuchtverein Emsdetten von 1903

§ 1

 

Der Verein führt den Namen

 

Rassegeflügelzuchtverein Emsdetten von 1903

 

Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Steinfurt, des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Westfalen-Lippe e.V., Sitz Hamm und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V., Sitz Duisburg.

Die Satzung des Kreisverbandes, Landesverbandes und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter, sowie die Ehrengerichtsordnung, Jugendordnung und Allgemeinen Ausstellungsbedingen (AAB) des BDRG sind für den Verein verbindlich, ebenso die satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen dieser Organe.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Rassegeflügelzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter besonderer Herausstellung der Rassegeflügelzucht als wertvoller Freizeitbeschäftigung.

 

Der Verein enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Zur Erreichung seines Zweckes hat der Verein folgende Aufgaben:

            1.         Beratung und Aufklärung über fachgerechte Geflügelzucht und

                        -haltung. Gewährleistung der praktischen Geflügelhaltung durch

                        Einwirken im Bereich der staatlichen Rechtssatzung.

            2          Züchterische Verbesserung der Geflügelbestände durch Verbrei-

                        tung wissenschaftlicher Erkenntnisse, bundeseinheitliche Aus-

                        richtung der Zuchtarbeit durch Beachtung der Musterbeschreibung 

                        (MB und durch Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring (BR).

            3.         Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht durch Aus-

                        stellungen nach einheitlichen Bestimmungen (AAB) sowie durch

                        öffentliche Werbung.

            4.         Wahrnehmung des Tierschutzes auf dem Gebiet der Rassegeflügel-

                         zucht, Verhütung und Bekämpfung von Geflügelkrabnkheiten und

                        Tierseuchen.

            5.         Förderung der Jugendarbeit unter besonderer Beachtung des

                        Tierschutzgedankens.

            6.         Förderung von Forschung und Wissenschaft im Interessenbereich der

                        Rassegeflügelzucht.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.         Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die

                        das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.

2.         Der Beitritt ist dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich

                        unter Anerkennung der Satzung zu erklären. Über die Aufnahme

                        in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher

                        Stimmenmehrheit.

3.         Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach ihrem eigenen

                        Ermessen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

4.         Zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehren-Vorstandsmitgliedern können

                        durch die Jahreshauptversammlung des Vereins Mitglieder bzw.

                        Vorstandsmitglieder ernannt werden, wenn sie sich besondere

                        Verdienste um den Verein bzw. um den Vorstand erworben haben.

 

 

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

1.      Durch Auflösung des Vereins.

2.      Durch Austritt aus dem Verein. Dieser ist möglich zum Ende eines

         Geschäftsjahres und muss dem 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen

         Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mitgeteilt werden.

3.      Durch Ausschluss.

         Dieser kann auf Antrag mit Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung

         des Vereins erfolgen. Bestehende Rechtsvorschriften sind hierbei zu beachten,

         d. h. der Antrag auf Ausschluss muss in der Tagesordnung enthalten sein, die

         allen Mitgliedern und dem Auszuschließenden, unter Wahrung der

         Einberufungsfrist schriftlich mitzuteilen ist.

 

Der Antrag auf Ausschluss muss in der Versammlung begründet werden,

wobei dem Auszuschließenden das Recht eingeräumt werden muss, zu dem

Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Ferner hat eine Rechtsbelehrung zu

erfolgen in der Form, dass der Ausgeschlossene darauf hingewiesen wird,

dass er gegen den erfolgten Ausschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen

beim Ehrengericht des Landesverbandes Klage erheben kann.

Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung

des BDRG.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.

Sie sind berechtigt, an den

            Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ebenso stehen ihnen alle

            Einrichtungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung

 

2.         Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)         diese Satzung einzuhalten,

b)         alle satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen der Organe

            des Vereins zu befolgen,

c)         dem Verein im Rahmen dieser Satzung (§2) notwendige Auskünfte

            zu erteilen.

d)        den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen.

3.        Grobe Verstöße gegen diese Pflichten ziehen den Ausschluss aus dem

            Verein nach sich.

4.         Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch

            auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglied des Vereins hat bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Beitrag

zu entrichten, über dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt.

Für Firmen und Institutionen ist der Mitgliedsbeitrag gesondert festzulegen.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

 

1.         Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

(Jahreshauptversammlung).

Ihr obliegt:

a) die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins,

b) die Entgegennahme der Jahresberichte, Kassenberichte und

            Berichte der Kassenprüfer,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

e) die Festsetzung der Jahresbeiträge,

f) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

g) die Festlegung der Bestimmungen für die Ortsschau des Vereins,

h) die Behandlung eingehender Anträge. Diese müssen spätestens

            eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich

            beim 1. Vorsitzenden eingereicht worden sein.

 

2.         Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und

            geleitet.

Für die Einberufung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Frist

von 2 Wochen einzuhalten.

 

3.         In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:

            a) jedes ordentliche Mitglied mit 1 Stimme

            b) jedes Mitglied des Vorstandes mit 1 Stimme

                        In eigener Sache ruht das Stimmrecht.

 

4.         Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der

 anwesenden Mitglieder.

 (Stimmenmehrheit bedeutet eine Stimme mehr als die Hälfte der

anwesenden Stimmen).

 

5.         Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereines sind ¾ der

 anwesenden Stimmen erforderlich.

 

6.                  Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als

      Jahreshauptversammlung durchzuführen

      Weitere Versammlungen sind anzuberaumen, wenn 1/3 der Mitglieder

      dieses verlangt, bzw. wenn der Vorstand dieses für notwendig erachtet.

 

 

§ 9

 Vorstand

 

1.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Falle

            seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

            Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende,

            vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich,

            in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

2.         Zum Vorstand gehören:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der 1. Schriftführer

d) der 1. Kassierer

e) der 2. Schriftführer

f) der 2. Kassierer

g) der Jugendleiter

h) der Zuchtwart

 

            ferner eventuelle Beisitzer für besondere Aufgaben.

 

Der 1. Vorsitzende kann weitere Sach- und Fachkundige sowie die

Kassenprüfer zu den Vorstandssitzungen einladen. Diese haben

allerdings kein Stimmrecht.

 

3.         Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom 1. oder 2. Vorsitzenden

            einberufen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Vorstandssitzung

            stattfinden.

 

4.         Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn mindestens

            die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5.         Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und Versammlungen

Niederschriften anzufertigen und sich an den schriftlichen Arbeiten

zu beteiligen.

 

Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer

zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung

genehmigen zu lassen.

 

Wenn die Niederschrift allen Beteiligten zugegangen ist, kann auf eine

Verlesung dieser auf Antrag verzichtet werden.

 

6.         Der Kassierer hat die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu

verbuchen und das Vermögen des Vereins sorgfältig zu verwalten.

Kassenbestände sind, soweit entbehrlich, zinsbringend anzulegen.

In der Mitgliederversammlung ist der Kassenbeschluss vorzulegen.

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung von den gewählten

Kassenprüfern zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitglieder-

versammlung vorzutragen.

 

7.         Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Allerdings haben die

            Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gemäß   

            Geschäftsordnung des Kreisverbandes.

 

8.         Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für einen

            Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

            Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen gewählt und von der

            Mitgliederversammlung bestätigt.

 

 

§ 10

Streitigkeiten

 

1.         Bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ist zunächst eine gütliche

 Einigung durch die Organe des Vereins zu versuchen.

Ansonsten entscheidet das zuständige Amtsgericht bzw. das Ehrengericht

des Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V.

 

2.         Streitigkeiten der Mitglieder ehrenrühriger Art regeln sich nach der

Ehrengerichtsordnung des BDRG.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

1.         Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn dieses in einer besonderen,

mit einer Frist von 2 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung bei

einer Mehrheit von ¾  der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder

beschlossen wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt dann auch über die Form der

Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die

              Stadt Emsdetten,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie

-Natur- oder –Tierschutz- zu verwenden hat.

 

 

§ 12

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Vereins am

2. April 1995

 gemäß § 8 Ziffer 5 von den Mitgliedern beschlossen und ist einstimmig genehmigt worden.

Alle bisherigen Satzungen des Vereines treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit.

 

Anschrift des 1. Vorsitzenden:

Norbert Reiners

Nordwalder Str. 20

48282 Emsdetten

Tel.: 02572-3949

 

 

1. Vorsitzender                                             2. Vorsitzender

Christoph Westers                                      Norbert Reiners

 

 

            Vereinsstempel

 

 

1. Schriftführer                                             1. Kassierer

Werner Lamkemeyer                                      Markus Hullermann

 

 

2. Schriftführer                                             2. Kassierer

Johannes Pott-Rickfelder                             Reinhard Ansmann

 

 

Jugendleiter                                                  Zuchtwart

           Bernd Winter                                         Werner Lamkemeyer